Mit diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen in Unternehmen.
Was sind TOM und wer muss eine solche Dokumentation erstellen?
Mit diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit den technischen und organisatorischen Maßnahmen in Unternehmen.
Was sind TOM und wer muss eine solche Dokumentation erstellen?
Jeder Verantwortliche, sei es Unternehmen, Handwerker, Vereine, Einzelkaufleute usw., die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen Sicherheit der Verarbeitung gewährleisten und diese nachweisen können.
Warum müssen diese dokumentiert werden?
Im Falle einer Datenpanne und auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde dienen diese als Nachweis dafür, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der Daten getroffen wurden, um Datenpannen zu verhindern. Das bedeutet umgekehrt, dass technisch alle Voraussetzungen bestmöglich sowie nach „Stand der Technik“ erfüllt wurden und pro Abteilung bzw. Bereich ausreichend dokumentiert sind.
Wann müssen TOM greifen und was muss geschützt werden?
Die TOM müssen in dem Moment an der Schnittstelle der Datenerhebung greifen und eingehalten werden, in dem die Daten erstmalig erhoben werden. Sei es bei der Eingabe neuer Kontaktdaten in ein ERP-, CRM- oder in sonstige Warenwirtschaftssysteme, in ein Kontaktformular über Outlook oder bei Eingabe der Daten in ein Smartphone oder Tablet sowie bei Ersterfassung durch Außendienstmitarbeiter oder auf Messen.
Sie gelten für sämtliche personenbezogene Daten wie z.B. persönliche Mailadressen, auch wenn es sich um Firmenadressen handelt, die persönliche Durchwahl oder Handynummer und auch die Firmenanschrift. Insbesondere aber richten sich die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Schutzbedarf.
Wie müssen die unterschiedlichen Daten geschützt werden?
Abhängig von der Art der erfassten Daten sind auch die zu treffenden TOM. Das bedeutet, die zu treffenden Maßnahmen müssen „verhältnismäßig“ sein und entsprechend der erfassten bzw. erhobenen Daten getroffen werden.
Artikel 32 (2) DSGVO:
„Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung – insbesondere durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.“
Zur Erklärung:
Auch wenn es sich um die gleiche Art von Daten handelt wie beispielsweise Name, Anschrift und Telefonnummer, muss eine Arztpraxis die eine Kartei über Suchtkranke führt, diese Daten besser schützen als ein Handwerker, der seine Kundenkartei in Excel pflegt. In beiden Fällen sollte natürlich der Zugriff grundsätzlich per Benutzernamen und Kennwort gesichert sein. Darüber hinaus aber muss der Handwerker nicht zwingend seinen Serverraum zusätzlich abschließen (sofern er einen hat) und eine Videoüberwachung installieren, sowie die Daten auf der Festplatte verschlüsseln. Für die Arztpraxis dagegen oder sogar ein Krankenhaus wären diese Maßnahmen jedoch zu empfehlen, da der einfache Zugriffschutz durch Benutzernamen und Kennwort bei Diebstahl des Servers nicht ausreichend sein kann.
Weitere Maßnahmen hingegen, wie den Schutz vor Verlust oder Zerstörung, müssen beide Bereiche gleichermaßen erfüllen.
Welche Schutzmöglichkeiten sollten beachtet werden und welche gibt es?
Laut Artikel 32 DSGVO müssen hier folgende Punkte erfüllt und berücksichtigt werden:
Was muss aktualisiert werden und wie gehe ich mit Auftragsverarbeitern/Dienstleistern um?
Es ist längst nicht ausreichend, die eigenen TOM zu dokumentieren. Diese müssen auch regelmäßig auf Aktualität geprüft werden. Es handelt sich hier nicht um ein einmalig erstelltes Dokument. Änderungen müssen hierin entsprechend berücksichtigt werden.
Allerdings nicht nur für die eigenen TOM.
Auch Auftragsverarbeiter müssen berücksichtigt werden. Sofern Sie weitere Unternehmen als Auftragsverarbeiter einsetzen wie z.B. ein Lohnbüro zur Erstellung der Lohnabrechnungen, ein Unternehmen zur Wartung Ihrer EDV-Systeme oder Wartung sowie Pflege der Drucker und Kopierer oder ein Entsorgungsunternehmen, muss zunächst einmal ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) geschlossen werden. Bestandteil dieses AVV sind auch immer die TOM des Auftragsverarbeiters. Es ist Ihre Verpflichtung diese zu prüfen, bevor ein Vertrag gezeichnet wird. Auch bei einer Auftragsverarbeitung bleibt stets der Auftraggeber für die Daten verantwortlich. Auch diese TOM müssen regelmäßig wiederkehrend überprüft werden.
Für wen gelten die TOM?
Für die Umsetzung und Einhaltung der Vorgaben für den täglichen Arbeitsablauf ist jedoch jeder einzelne Mitarbeitende verantwortlich. Dies gilt jeweils für die Bereiche, die den Mitarbeitenden direkt betreffen. Z.B. die Anforderung nicht benötigte Aktenordner in verschlossenen Schränken zu lagern, AU-Bescheinigungen nicht offen herumliegen zu lassen oder die Bürotür bei Verlassen zu verschließen und den Bildschirm zu sperren. Sollten Anforderungen nicht erfüllt werden können (z.B. die Anforderung, dass Bürotüren abgeschlossen werden müssen, es jedoch keine Schlösser in den Türen gibt) ist dies entsprechend zu melden. Je nach Struktur des Unternehmens entweder an den Vorgesetzten, den Abteilungsleiter oder direkt an die Geschäftsführung.
Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass eventuelle weitere Themenbereiche geprüft werden müssen.
Je nach Unternehmen können hier z.B. gesonderte Punkte und Anforderungen für Automotive, GoBD, Patienten oder sonstige Bereiche hinzukommen.
Ein paar Beispiele für getroffene und entsprechend zu dokumentierende TOM:
Wie können TOM dokumentiert werden?
Zur Erfassung sollte eine Fragen- bzw. Auditliste erstellt werden. Die darin enthaltenden Fragen überschneiden sich meistens für die einzelnen Abteilungen. Das ist aber notwendig, um die Maßnahmen pro Abteilung dokumentieren zu können, was allerdings eher für größere Unternehmen umgesetzt würde. Die Fragen und Einhaltung der darin aufgelisteten TOM können und müssten durch die jeweilige Abteilung - gegebenenfalls gemeinsam mit der IT-Abteilung beantwortet werden.
Die Pflege der Dokumentation kann dann zentral je nach Unternehmensgröße z.B. in einem Datenschutz-Tool, einer Excel-/Word-Datei oder in sonstiger Form dokumentiert werden.
Je nach Unternehmensgröße und Anzahl der Verfahren kann der Umfang bzw. die Anzahl der Fragen variieren.
Bei kleineren Unternehmen sollten die entsprechenden TOM direkt dokumentiert und in einer Word- oder Excel-Datei festgehalten werden.
Getroffene Maßnahmen die entsprechend dokumentiert werden sollten:
Wiederanlaufplan und Notfallkonzept:
Vollständige Dokumentation auch der eingesetzten und notwendigen Hard- und Softwarekomponenten für den Fall, dass Geräte neu angeschafft werden müssen.
Verfügbarkeit aller notwendigen Kennwörter auch ohne lauffähige EDV-Systeme, um im Notfall Zugriff auf Daten und Backups zu erhalten.
Haben Sie weitere Fragen oder gar Themenwünsche, die wir in unserer Reihe „Coaching für Datenschutzbeauftragte“ aufnehmen sollten?
Melden Sie sich gerne oder besuchen Sie auch unsere regelmäßige offene Datenschutzsprechstunde.
Vielleicht sehen wir uns auch bei einem 1:1 Datenschutzcoaching?