Änderung zu §79a BetrVG Datenschutz: Betriebsräte- modernisierungsgesetz

Am 18.06.2021 trat der neue §79a des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft. Wir geben Ihnen einen Überblick der aktuellen Änderungen.

Was besagt der neue §79a Datenschutz?

„Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Betriebsrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Wie lautet die Gesetzesbegründung?

„So hat der Betriebsrat zum Beispiel keine Pflicht, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung) zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten.

Schließlich hat der Betriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat mit den hierfür erforderlichen Sachmitteln, wie etwa geeigneten Sicherungseinrichtungen für Unterlagen mit personenbezogenen Daten, auszustatten (§ 40 Absatz 2). Soweit erforderlich, kann der Betriebsrat die Beratung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen. Die Stellung und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 38 und 39) und bestehen somit auch gegenüber dem Betriebsrat als Teil der verantwortlichen Stelle. Soweit erforderlich, sollte der Betriebsrat die Beratung durch den Datenschutzbeauftragten in Anspruch nehmen."


Hieraus ergeben sich konkret zu beachtende Themen:

Dies bedeutet unter Umständen eine Erweiterung des Beratungsbudgets des Datenschutzbeauftragten.

Wir bieten Betriebsräten Erstberatungen - insbesondere zu einem Projektplan zur Gewährleistung der technischen und organisatorischen Maßnahmen - an, Hilfe bei der Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten sowie der Abstimmung weiterer Maßnahmen.

Ein wichtiger Punkt ist bspw. die Auskunftspflicht gegenüber (ehemaligen) Beschäftigten. Diese betrifft auch Daten des Betriebsrats. Hierbei sind die evtl. bestehenden Geheimhaltungen gegenüber dem Arbeitgeber zu berücksichtigen. Bspw. durch Beilage der BR Auskunft in einem verschlossenen Umschlag oder eine gesondert verschlüsselte Datei.


Quelle: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/betriebsraete(...)